Montag, 5. September 2016

Verleumnung oder Realität

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Klagen über Vertuschungsgutachten 


nach Behandlungsfehlern in der Medizin häufen sich. Die von den Gerichten angeforderten Sachverständigengutachten bezeichnete der Hamburger Patientenanwalt Funke aufgrund der von ihm gemachten Erfahrungen als Schrottgutachten. (zitiert im Spiegelartikel: „Pfusch im Krankenhaus“ Spiegel 5 . 2000).

K.G. Büchel stellt auf Seite 134 in seinem Buch: „ Heilen verboten - Töten erlaubt“ fest: „Alle Mitglieder des medizinischen Syndikats praktizieren eine geheimbund ähnliche Verschwiegenheit. In Schadenserstattungsprozessen wegen begangener Kunstfehler oder parallel laufender Strafverfahren zeigt sich, wie das allgemeine Syndikatsschweigen juristische Massnahmen jeder Art gegen Syndikatsmitglieder fast unmöglich macht.

    Verleumdung oder Realität ?
Zur Beantwortung dieser Frage siehe folgende Dokumentation aus der neueren Rechtsprechung in Schadensersatzprozessen nach chirurgischen Kunst- und Behandlungsfehlern.
 
Die Schlussfolgerungen aus den Fällen sind:

Vergleichbar dem in den letzten Jahren bekannt gewordenen Freiburg / Tübinger Wissenschaftsskandal beweisen die dokumentierten Fälle, das auch von chirurgischen Universitätsgutachtern bei Behandlungsfehlervorwürfen keine objektive Fehleranalyse, wie von Troidl und Mitarb. bereits 1993 gefordert, erfolgt, sondern wichtige Zusammenhänge verschwiegen und vor Gericht sogar Falschaussagen gemacht werden und damit dem Ansehen der deutschen Chirurgie Schaden zugefügt wird.
 
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft hat aus dem Wissenschaftsskandal einschneidende Konsequenzen gezogen. Auch die Deutsche Gesellschaft für Chirurgie wäre gefordert, etwas für die Änderung dieser skandalösen vor allem universitären Gutachtenpraxis zu tun, denn gute Chirurgen haben es nicht nötig zu lügen.
 
Folgende Massnahmen könnten die Abfassung von Vertuschungsgutachten verhindern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gutachterwesen wieder herstellen.

Erstens:
Gutachten sollten anonym von unabhängigen Gutachtern, die bereits im Ruhestand sind und sich nicht mehr im Beziehungsgeflecht der aktiven Chirurgie befinden, erstellt werden.
 

Zweitens:
Eine Verbesserung wäre möglich, wenn man, wie in Finnland bereits üblich, eine sogenannte Gefährdungshaftung, wie im Verkehrswesen, auch im medizinischen Versicherungswesen einführt, d.h. ohne Nachweis eines schuldhaften Handel der Ärzte die Patienten entschädigt, wenn ein Behandlungsschaden vorhanden ist.
 
Drittens:
Kunstfehlergutachten sollten, wie in der Schweiz geplant, in anonymisierter Form der allgemeinen wissenschaftlichen Diskussion zugänglich sein, z.B. in einer speziellen Publikationsreihe. Auf diese Weise wäre, wie in der Industrie und dem Verkehrswesen , eine umfassende objektive Fehleranalyse möglich, um in Zukunft Fehler zu vermeiden. Ausserdem wären Vertuschungsgutachten zu erkennen und anzuprangern. Das Ergebnis einer solchen Diskussion könnte unmittelbar zur Formulierung von allgemein gültigen Behandlungsleitlinien führen, insbesonders zu Leitlinien bei postoperativen Komplikationen, die bisher nicht existieren.
Nicht nur die Patienten würden durch die Qualitätsverbesserung der chirurgischen Versorgung profitieren, sondern auch die Kosten im Gesundheitswesen gesenkt werden.

Die geschädigten Patienten, gemeinsam mit den bereits existierenden Notgemeinschaften Medizingeschädigter z.B. www.bag-notgemeinschaften.de und www.ngm-bayern.de und verantwortungsvollen Medizinern, sollten versuchen mit Unterstützung der Öffentlichkeit diese Forderungen durchzusetzen, da von der Politik versprochen wurde, Patientenrechte zu stärken.



Gutachterskandal
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