Mittwoch, 18. April 2018

Verfügung gegen NetzDG

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Einstweilige Verfügung gegen Sperre #NetzDG


Mit Beschluss vom 23. März 2018 (Aktenzeichen 31 O 21/18) hat das Landgericht Berlin erstmals die Löschung eines Beitrags auf Facebook untersagt (einstweilige Verfügung). Und damit möglicherweise einen richtungweisenden Schlag gegen das Netz-DG erzielt. Der von Facebook gelöschte Beitrag eines Users lautete:
“Die Deutschen verblöden immer mehr. Kein Wunder, werden sie doch von linken Systemmedien mit Fake News über ‘Facharbeiter’, sinkende Arbeitslosenzahlen oder Trump täglich zugemüllt.”
Geklagt hatte ein Berliner, der mit obiger – auch der Auffassung unserer Kanzlei nach – von der Meinungsfreiheit gedeckten Aussage auf seinem Facebook-Profil einen Beitrag der “Basler Zeitung” kommentierte.

Mit dem üblichen Verweis auf die Gemeinschaftsstandards löschte Facebook den Beitrag und sperrte den Account des Berliner Facebook-Nutzers für 30 Tage. Gegen die Maßnahmen des sozialen Netzwerks legte der User gemeinsam mit seinem Anwalt juristische Schritte ein.

Die Argumentation, welche auch REPGOW seit Monaten teilt, lautete, dass der Berliner Nutzer des sozialen Netzwerks selbigem erlaube, seine Daten zu nutzen. Während der Nutzer im Gegenzug das Recht habe, Inhalte abzusetzen, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen, also von der Meinungsfreiheit in Deutschland gedeckt sind. Auch Facebook habe sich an diesen Vertrag, ergo jene Gemeinschaftsstandards, zu halten – es ist nicht rechtmäßig, willkürlich Nutzerbeiträge zu löschen.

Einstweilige Verfügung ist ein richtungweisender Schlag gegen das #NetzDG


Dieser Beschluss des LG Berlin könnte richtungweisend gegen das – nicht nur unserer Auffassung nach – verfassungswidrige Netzwerksdurchsetzungsgesetz (#NetzDG) des ehemaligen Justizministers Heiko Maas (SPD, jetziger Außenminister im Kabinett Merkel) sein.

Allerdings muss die einstweilige Verfügung Facebook erst noch zugestellt werden – weil das in Irland erfolgen muss, ist das alles andere als einfach. Und dann kann Facebook natürlich Rechtsmittel gegen diese Entscheidung des Gerichts einlegen, dann entscheidet ein Kammergericht endgültig über die Einstweilige Verfügung. Laut FAZ hat Facebook noch nicht mit einer Stellungnahme reagiert.

Wir von “REPGOW – Kanzlei für Meinungsfreiheit” unterstützen auch Sie im Kampf um Ihr gutes Recht auf eine freie Meinungsäußerung! Nutzen Sie unser Formular unter http://facebook-sperre.de/#formular oder rufen Sie uns jetzt an: 094156959431! Wir prüfen zunächst kostenlos und bundesweit, ob Ihr Beitrag von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Gerne können 
Sie uns auch via Facebook kontaktieren: https://www.facebook.com/repgow

Repgow.de
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